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Satzung der Eckhart-Buddecke-Stiftung

Präambel

Eckhart und Annemarie (+ 25.04.1996) Buddecke haben beschlossen, nach Vollendung ihres Lebenswerks im Dienst der theoretischen und praktischen Medizin eine Stiftung zur Förderung der Medizinischen Grundlagenforschung zu gründen. Die Stiftung vergibt jährlich einen Förderpreis für hervorragende wissenschaftliche Beiträge auf dem Gebiet der Medizinischen Grundlagenforschung. Der förderungswürdige Beitrag soll zeigen, dass mit Hilfe biochemischer, molekularbiologischer, immunologischer, glykobiologischer oder zellbiologischer Arbeitsmethoden neue Erkenntnisse über das komplexe Regelwerk der Lebensvorgänge gewonnen, genauere Einblicke in die Ursachen genetischer oder erworbener Erkrankungen erhalten und die Möglichkeiten ihrer kausalen Behandlung gefördert werden. Der (die) Preisträger(in) soll in Forschung und Lehre der medizinischen Wissenschaften tätig sein.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen "Eckhart-Buddecke-Stiftung"
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sitz der Stiftung ist Münster/Westfalen, Bundesrepublik Deutschland.
 

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Medizinischen Grundlagenforschung
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Ausschreibung eines Förderpreises. Die Zweckbestimmung des Preises kommt in der Bezeichnung PRO-SCIENTIA-Förderpreis zum Ausdruck. Der Förderpreis - im folgenden Preis genannt - soll mit mindestens € 10.000,-- dotiert und in der Regel im jährlichen Turnus durch den Vorstand der Stiftung verliehen werden. Der preiswürdige Beitrag kann in einer einmaligen Leistung bestehen oder das Lebenswerk einer Persönlichkeit würdigen. Der Preis ist an keine Nationalität oder Altersgrenze gebunden, soll aber vorzugsweise auch den wissenschaftlichen Nachwuchs berücksichtigen. Der Preis kann nach Beschluss des Vorstandes auch mehrfach oder geteilt an zwei Wissenschaftler vergeben werden. Die Preisverleihung kann im Rahmen einer Vortragsveranstaltung des (der) Preisträger(s) erfolgen, zu der der Vorstand oder eine vom Vorstand benannte wissenschaftliche Gesellschaft einlädt.
(3) Die Ausschreibung des Preises wird durch Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt (redaktion@aerzteblattberlin.de) bekannt gemacht. Anträge oder begründete Vorschläge für preiswürdige Beiträge sind an den Vorstand der Stiftung - in folgendem Vorstand genannt - zu richten. Antragsteller reichen die von ihnen als preiswürdig angesehene(n) Arbeit(en) zusammen mit ihrer Publikationsliste und Kurzbiographie auf Datenträger ein. Das nähere regelt der aus dem Internet abrufbare Ausschreibungstext (www. Eckhart-buddecke-stiftung.de).
Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Vorstandes. Zur Begutachtung, Beratung und Entscheidung über die eingegangenen Anträge oder Vorschläge wird der Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen vom Vorsitzenden einberufen. Zusammen mit der Einberufung sind allen Mitgliedern des Vorstandes die eingegangenen Anträge und Vorschläge mitzuteilen und zugänglich zu machen. Der Vorstand entscheidet mit zwei Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Der Vorstand kann sich des sachverständigen Rates von Wissenschaftlern des In- und Auslandes bedienen.
(4) Die Entscheidung über die Preisvergabe trifft der Vorstand unter Beteiligung des Kuratoriums mit zwei Drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Vorstandes. Die Beratung und Entscheidung über die eingegangenen Anträge erfolgt, nachdem diese allen Mitgliedern des Vorstandes und Kuratoriums mitgeteilt und zugänglich gemacht wurden. Der Vorstand kann sich des sachverständigen Rates von Wissenschaftlern des In- und Auslandes bedienen. Der Rechtsweg gegen die Entscheidung des Vorstands ist ausgeschlossen.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Stiftungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
(3) Das Stiftungsvermögen ist Ertrag bringend anzulegen und dabei in seinem Wert langfristig ungeschmälert zu erhalten.
Die Anlage des Stiftungsvermögens legt der Vorstand fest. Die zulässigen Arten der Vermögensanlage sind in der Anlagerichtlinie (Anlage 1) der Eckhart-Buddecke-Stiftung geregelt.
 

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
(2) Erträge des Stiftungsvermögen oder ihm nicht zuwachsende Zuwendungen können für eine Mehrfachvergabe des Preises oder Erhöhung der Preisgeldsumme verwendet werden.
(3) Bei Erhöhung der Erträge des Stiftungsvermögens durch Zustiftungen oder bei Bildung freier Rücklagen kann der Vorstand für ein oder mehrere Jahre eine mehrfache Vergabe des Preises oder eine Erhöhung der Preisgeldsumme beschließen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
 

§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
 

§ 7 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind
  1. Der Vorstand
  2. Das Kuratorium
(2) Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei, höchstens fünf Mitgliedern. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes und bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des ersten Vorstandes. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
(3) Scheidet der Stifter oder in der Folgezeit ein anderes Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, bestellen die verbleibenden Vorstandsmitglieder bei Bedarf zur Ergänzung ein neues Vorstandsmitglied.
(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit Ausnahme des Stifters endet mit seinem freiwilligen Ausscheiden, spätestens jedoch mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Vorstandsmitglieder können vom Vorstand aus wichtigem Grunde abberufen werden. Den Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, diese haben bei der Entscheidung über die Abberufung kein Stimmrecht.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassung ist auch im schriftlichen Verfahren oder in elektronischer Form möglich.
 

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  2. die Aufstellung einer Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers,
  3. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) Der Vorsitzende des Kuratoriums sowie sein Stellvertreter, bzw. bei Verhinderung 2 weitere Kuratoriumsmitglieder haben das Recht, beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, sie sind entsprechend einzuladen.
 

§ 10 Geschäftsgang des Vorstandes

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, die mindestens einmal jährlich stattfinden. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst soweit in dieser Satzung keine anderen Regelungen getroffen werden.. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben.
(4) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist und allen Vorstandsmitgliedern und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis gegeben wird.
 

§ 11 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf, höchstens acht Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Nach Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes bestellt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes das nachfolgende Mitglied.
(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet mit dem freiwilligen Ausscheiden, spätestens jedoch mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Mitglieder des Kuratoriums können unter Mitwirkung des Vorstands aus wichtigem Grunde abberufen werden. Den Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, diese haben bei der Entscheidung über die Abberufung kein Stimmrecht.
(4) Für Entscheidungen des Kuratoriums gilt § 8 (6) entsprechend.
 

§ 12 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht,
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Überwachung und Beteiligung an der Begutachtung
(2) Das Kuratorium soll mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Für den Geschäftsgang des Kuratoriums gilt § 10 entsprechend.
(3) Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
 

§ 13 Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
(2) Wenn auf Grund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von jeweils ¾ (drei Vierteln) der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.
 

§ 14 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

(1) Vorstand und Kuratorium können gemeinsam eine Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von ¾ (drei Vierteln) der Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Beschluss wird erst durch die Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
 

§ 15 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Medizinische Fakultät der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster, die es ausschließlich und unmittelbar für wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat.
 

§ 16 Stiftungsaufsicht

(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie über den Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
 

§ 17 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
 

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.
 
Münster, den 1. Dezember 2003
 
Stifter
 
 

(Anlage 1)
 
Anlagerichtlinie für die Verwaltung des Vermögens
der Eckhart-Buddecke-Stiftung

Präambel

Gemäß Satzung der Eckhart-Buddecke-Stiftung ist das Vermögen der Stiftung grundsätzlich in seinem Bestand langfristig zu erhalten, d.h. es ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. Zur satzungsgemäßen Umsetzung dieser Ziele hat sich die Eckhart-Buddecke-Stiftung nachfolgende Richtlinien gegeben:

§ 1 Anlageziele der Stiftung

(1) Anlageziel der Stiftung ist es, möglichst hohe Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu erwirtschaften und zugleich die Substanz des Stiftungsvermögens zu erhalten. Unter Berücksichtigung des aktuellen Stiftungsvermögens sowie der jährlichen Stiftungsausgaben soll nach Möglichkeit eine jährliche Rendite von mindestens 2 % erzielt werden.
(2) Bei der Erfüllung dieser Anforderungen ist die Einhaltung eines angemessenen Verhältnisses von Ertrag und Risiko zu gewährleisten.

§ 2 Allgemeine Anlagestrategie

(1) Die Anlage des Stiftungsvermögens soll sich an den Grundsätzen einer langfristigen Kapitalerhaltung und einer angemessenen Risikostreuung ausrichten. Hierbei ist eine grundsätzlich risikoarme Anlagestrategie zu verfolgen. Spekulative Gewinne sind deshalb nicht anzustreben.
(2) Die laufenden Erträge (Zinsen und Dividenden) sollen bis zur tatsächlichen Verwendung zur Deckung des Liquiditätsbedarfs risikoarm am Geldmarkt (Tages- und Festgelder, Geldmarktfonds) angelegt werden.
(3) Die Anlagestruktur des Stiftungsvermögens wird regelmäßig überprüft und ggf. an geänderte Rahmenbedingungen angepasst.

§ 3 Zulässige Anlageformen

(1) Das Stiftungsvermögen wird überwiegend in Euro-denominierten Vermögenswerten angelegt.
(2) Die satzungsgemäße Anlage im Rahmen der verzinslichen Wertpapiere sollen im Bereich des s.g. Investmentgrade erfolgen, beim Erstkauf einer Anleihe soll deren Rating mindestens im s.g. A-Bereich notieren.
(3) Die Vermögensanlagen sind auf möglichst wenige Kreditinstitute zu verteilen.
(4) Eine "professionelle" Vermögensverwaltung, bei der auf Basis dieser Anlagerichtlinien der Verwalter eigenständig Anlageentscheidungen treffen kann, ist möglich, wenn der Vorstand dies einstimmig beschließt.
(5) Unter Berücksichtigung der in § 1 festgelegten Anlagekriterien, sollen maximal 30 Prozent des Stiftungsvermögens in Aktien, Investmentanteilen und anderen nicht verzinslichen Wertpapieren angelegt werden, das übrige Stiftungsvermögen soll sich in Wertanlagen mit einem garantierten Zinssatz wiederfinden.
(6) Vorstand und Kuratorium überprüfen regelmäßig die Einhaltung der Anlagekriterien, im Fall einer professionellen Vermögensverwaltung in Abstimmung und Zusammenwirken mit dieser.

 

Eckhart-Buddecke-Stiftung
Schmeddingstr. 105 · D-48149 Münster
Tel.: +49-251-81280 · E-Mail: annette.schmidt-buddecke@uni-muenster.de